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  Das sollten Vermieter wissen
  Wenn Sie Ihre Wohnung untervermieten wollen, brauchen Sie die Zustimmung Ihres Vermieters. Sie müssen Fragen zur Versicherung klären und einen Vertrag aufsetzen

Erlaubnis zur Untervermietung

Auf die Zustimmung Ihres Vermieters haben Sie einen gesetzlichen Anspruch, wenn die Wohnung dadurch nicht zweckentfremdet oder hoffnungslos überbelegt wird. Der Vermieter darf die Erlaubnis zur Untervermietung zum Beispiel nicht versagen, wenn der Mieter seine wohnung während eines längeren Auslandsaufenthaltes aus beruflichen Gründen bis zu seiner Rückkehr betreuen lassen will (LG Berlin,Az:67S 297/93). Das gilt aber nur dann, wenn der Untervermieter die Wohnung nicht insgesamt zum selbständigen Gebrauch erhalten soll. Während Gerichte zwölf Monate als überschaubaren werteten, wurde bei einer Zeitspanne von vier Jahren nicht mehr davon ausgegangen, daß der Mieter die Wohnung als Lebensmittelpunkt behält. Indiesem Fall wurde die Erlaubnis zur Untervermietung nicht erteilt.

Wenn es zu Schäden kommt

Auch während Ihrer Abwesenheit kommt Ihre Hausratsversicherung für Schäden durch Sturm, Brand, Leitungswasser und Diebstahl auf. Richtet Ihr Untermieter jedoch einen Schaden an, der in den Bereich seiner eigenen Haftpflicht fällt, kommt keine Versicherung dafür auf. Vor allem bei großen Schäden, die Ihr Untermieter aus eigener Tasche zahlen müßte, könnte es Komplikationen geben. Deshalb sollten Sie wertvolle und teure Gegenstände sicher aufbewahren.

Schriftlicher Mietvertrag

Die meisten Mitwohnzentralen arbeiten mit vorgefaßten, anwaltlich geprüften Mietverträgen. Zwar sind auch mündliche Absprachen - juristisch gesehen - verträge, in Ihrem eigenen Interesse sollten Sie jedoch auf einen schriftlichen Vertrag bestehen. Auch Nebenabsprachen sollten Sie schwarz auf weiß festhalten.

Quelle:
Finanztest
Ausgabe: 9/97