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Wenn Sie Ihre Wohnung untervermieten wollen, brauchen Sie die Zustimmung Ihres
Vermieters. Sie müssen Fragen zur Versicherung klären und einen
Vertrag aufsetzen
Erlaubnis zur Untervermietung
Auf die Zustimmung
Ihres Vermieters haben Sie einen gesetzlichen Anspruch, wenn die Wohnung
dadurch nicht zweckentfremdet oder hoffnungslos überbelegt wird.
Der Vermieter darf die Erlaubnis zur Untervermietung zum Beispiel nicht
versagen, wenn der Mieter seine wohnung während eines längeren
Auslandsaufenthaltes aus beruflichen Gründen bis zu seiner Rückkehr
betreuen lassen will (LG Berlin,Az:67S 297/93). Das gilt aber nur dann,
wenn der Untervermieter die Wohnung nicht insgesamt zum selbständigen
Gebrauch erhalten soll. Während Gerichte zwölf Monate als
überschaubaren werteten, wurde bei einer Zeitspanne von vier Jahren
nicht mehr davon ausgegangen, daß der Mieter die Wohnung als Lebensmittelpunkt
behält. Indiesem Fall wurde die Erlaubnis zur Untervermietung nicht
erteilt.
Wenn es zu Schäden kommt
Auch während
Ihrer Abwesenheit kommt Ihre Hausratsversicherung für Schäden
durch Sturm, Brand, Leitungswasser und Diebstahl auf. Richtet Ihr Untermieter
jedoch einen Schaden an, der in den Bereich seiner eigenen Haftpflicht
fällt, kommt keine Versicherung dafür auf. Vor allem bei großen
Schäden, die Ihr Untermieter aus eigener Tasche zahlen müßte,
könnte es Komplikationen geben. Deshalb sollten Sie wertvolle und
teure Gegenstände sicher aufbewahren.
Schriftlicher Mietvertrag
Die meisten Mitwohnzentralen
arbeiten mit vorgefaßten, anwaltlich geprüften Mietverträgen.
Zwar sind auch mündliche Absprachen - juristisch gesehen - verträge,
in Ihrem eigenen Interesse sollten Sie jedoch auf einen schriftlichen
Vertrag bestehen. Auch Nebenabsprachen sollten Sie schwarz auf weiß
festhalten.
Quelle:
Finanztest
Ausgabe: 9/97 |